Die verschmelzende Umwandlung nach Art II UmgrStG auf einen in der Anlage zum UmgrStG genannten EU-Angehörigen bedarf keiner Betriebsübertragung. Es kann somit auch eine inländische Holding-Kapitalgesellschaft steuerneutral umgewandelt werden. Wenn in § 7 Abs 1 Z 2 UmgrStG die Behandlung des nicht in einem inländischen Betrieb bestehenden Vermögens der umgewandelten Gesellschaft wie Betriebsvermögen angeordnet wird, ist dies eine innerstaatliche Vorschrift, deren Geltung im Lichte des zwischenstaatlichen Steuerrechts zu würdigen ist. Handelt es sich um eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, hat die genannte Norm Nachrang gegenüber einer in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Sitzstaat des Hauptgesellschafters festgelegten Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Sitzstaat. Im Hinblick auf die umgründungssteuerrechtliche Regelung kommt § 6 Z 6 EStG auf den umwandlungsbedingten Übergang der Beteiligung auf den ausländischen Hauptgesellschafter nicht zur Anwendung.