§ 26 Z 2 AngG
§ 82a lit d GewO
1. Gem § 26 Z 2 AngG ist als wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, anzusehen, wenn der AG das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält.
2. Unter „Schmälerung“ versteht man die einseitige, rechtswidrige Herabsetzung des dem Angestellten zukommenden Entgelts, wobei es im Allgemeinen gleichgültig ist, ob das Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des AG vorenthalten wird.