§ 26 Z 2 AngG
§ 863 ABGB
1. Damit ein bestimmtes Verhalten als eine die Rechtslage gestaltende Willenserklärung mit Bindungswirkung zu beurteilen ist, darf kein vernünftiger Grund übrig sein daran zu zweifeln, dass der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, vorliegt.