§ 68 Abs 2 ASVG; § 69 Abs 1 ASVG; § 83 ASVG
Nach Eintritt der Einforderungsverjährung (§ 68 Abs 2 ASVG) ist die Einforderung festgestellter Beitragsschulden sowie festgestellter Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze durch die GKK unzulässig. Der widerrechtlich zwangsweise eingebrachte Betrag ist nach § 69 Abs 1 ASVG rückforderbar.