§ 3 AVRAG schafft in seiner prozessualen Durchsetzung mitunter erhebliche Probleme. Diese sind vor allem darauf zurückzuführen, dass der Arbeitgeberwechsel auch einen Wechsel der Prozessparteien mit sich bringen kann. Besonders bei Klagen aus dem Bestandschutz können sich dadurch diffizile Rechtsfragen ergeben.