§ 917 ff ABGB, § 1380 ABGB
§ 35 EO, § 368 EO
Der OGH hält ausdrücklich an seiner einheitlichen Rsp fest, dass auf Vergleiche nach § 1380 ABGB die Bestimmungen der §§ 917 ff ABGB anwendbar sind und somit auch das Recht auf Rücktritt nach § 918 ABGB bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen zusteht.