§ 20 Abs 2 EStG (bzw § 12 Abs 2 KStG beide idF BGBl 1993/818) ist in Bezug auf § 2 Abs 2 Endbesteuerungsgesetz (idF BGBl 1993/818) insofern verfassungswidrig, als auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Ausgaben bzw Aufwendungen und endbesteuerten Einnahmen abgestellt wird, womit aber, da ein mittelbarer Zusammenhang genügt, die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung nicht abzugsfähig wäre.