Der weisungsfreie dienstnehmerähnlich Beschäftigte ist selbständig tätig und hat daher keine Lohnsteuervorteile; ist er jedoch am Unternehmen geringfügig beteiligt und ergibt sich seine Weisungsfreiheit aus dem Gesellschaftsvertrag, dann hat er alle Vorteile der Lohnsteuer. Das Ergebnis ist sinnwidrig: Der weisungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer ist begünstigt, der weisungsfreie Nichtgesellschafter-Geschäftsführer ist benachteiligt. - Eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich.