Der VwGHlässt Prämien zu Lebensversicherungen dann als Betriebsausgabe zu, wenn es sich um eine Restschuldversicherung oder eine Teilhaberversicherung handelt. Eine Betriebsversicherung ist allerdings nur soweit möglich, als der Tod einen betrieblichen Vermögensschaden auslöst; dies trifft weder auf die Restschuldversicherung noch auf die Teilhaberversicherung zu.