§ 583 Abs 2 Z 2 ZPO
Ein Schiedsrichter verweigert auch dann die Erfüllung seiner Verpflichtungen, wenn er seine Tätigkeit von der Erlegung eines im Schiedsvertrag nicht vorgesehenen Kostenvorschusses abhängig macht. Wird ein Antrag auf Außerkraftsetzung des Schiedsvertrag gemäß § 583 ZPO gestellt, so hat das Gericht nur zu prüfen, ob die Schiedsrichter ihre Tätigkeit verweigern, nicht aber, ob die Verweigerung berechtigt ist oder nicht.