§ 4 UStG
Nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ist der Begriff des Entgeltes im § 4 UStG iSd Entscheidung RS 222/81 des EuGH auszulegen. Er umfasst daher nicht die Zinsen, die durch gerichtliche Entscheidung deswegen zuerkannt werden, weil die Zahlung des Entgeltes für eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht bei Fälligkeit erbracht worden ist.