§ 861 ABGB, § 864a ABGB, § 871 ABGB, § 875 ABGB
Wer Urkunden unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Teil zum Inhalt seiner Erklärung, auch wenn er ihm unbekannt war oder er ihn nicht verstanden hat. Das schließt aber eine Anfechtung wegen Irrtums nicht aus.