§ 31 Abs 1 Z 2 KO
Die einredeweise Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen ist zulässig.
Bei der Hypothekenbestellung ist auch das Verfügungsgeschäft (die Einverleibung des Pfandrechtes) anfechtbar, soweit es in nicht anfechtungsfreien Zeiträumen erfolgt. Bei Prüfung der Frist des § 31 Abs 4 KO ist nicht vom Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäftes, sondern jenem des Verfügungsgeschäftes auszugehen - bei Erwerb einer Hypothek vom Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsgesuches.