Durch die Einführung der (bloß) „drohenden Zahlungsunfähigkeit“ als Ausgleichsvoraussetzung ist die fristenmäßige Automatik des Anschlusskonkurses (§ 2 KO) nicht mehr gerechtfertigt; § 2 KO ist daher berichtigend auszulegen.
Innsbruck
§ 1 Abs 1 AO idFd IRÄG 1997 (BGBl 1997/106) gibt einem Schuldner die Möglichkeit, die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über sein Vermögen bereits bei „drohender Zahlungsunfähigkeit“ zu beantragen. Bisher stimmten die Ausgleichsvoraussetzungen, soweit sie den Vermögenszustand des Schuldners betroffen haben, mit den Konkursvoraussetzungen überein; der Schuldner musste sohin zahlungsunfähig bzw - § 67 KO - überschuldet sein. Mit dieser Gesetzesänderung reagiert der Gesetzgeber1) auf eine Rechtsprechung, die nur fällige Forderungen in die Beurteilung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist oder nicht, einbezieht2). Diese Rechtsprechung - so die Erl zur RV - zwinge den Schuldner, auch dann mit der Beantragung des Ausgleichsverfahrens zuzuwarten, wenn künftig Forderungen, die nicht gedeckt werden können, fällig werden; dieses Zuwarten verringere aber die Chance für das Zustandekommen einer Sanierung durch Ausgleich.