§ 2 EStG 1988 (1972)
§ 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972
§ 2 Abs 3 LVO
1. Eine Einkunftsquelle liegt nur vor, wenn nach der ausgeübten Art der Betätigung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist.
§ 2 EStG 1988 (1972)
§ 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972
§ 2 Abs 3 LVO
1. Eine Einkunftsquelle liegt nur vor, wenn nach der ausgeübten Art der Betätigung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist.