Art V UmgrStG
- Ausgleichszahlungen dienen dem Ausgleich der den Verkehrswerten der aufgegebenen
Mitunternehmeranteile nicht entsprechenden Verkehrswerte des von der Mitunternehmerschaft übernommenen Vermögens und Ausgleichsposten dem Ausgleich unterschiedlich hoher stiller Reserven und damit Steuerbelastungen gegenüber den in den aufgegebenen Mitunternehmeranteilen enthaltenen stillen Reserven bzw steuerhängigen Belastungen.