Der VwGH hat in einem verstärkten Senat der vom BMF vertretenen Unterscheidung in „kleine“ und „große“ Vermietung eine Absage erteilt und folgt damit dem VfGH. Nach der nunmehr vom VwGH vorgegebenen Richtschnur wird Liebhaberei für beide Vermietungsformen dann nicht anzunehmen sein, wenn ein Totalüberschuss innerhalb von etwa 20 Jahren erzielt wird.