1. Die bisherige Verwaltungspraxis und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Liebhaberei, gemessen am Maßstab des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit
Mit seinem Erkenntnis vom 7. 3. 1995, B 301/94, ÖStZB 1995, 402, das zur Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle bei einer Hotelvermietung ergangen ist, hat der Verfassungsgerichtshof wesentliche Elemente der einkommensteuerlichen Liebhabereibeurteilung durch Verwaltungsgerichtshof und -praxis als dem Gleichheitssatz widersprechend angesehen1). Wegen dieser Divergenz in der Rechtsprechung der Höchstgerichte und der damit verbundenen Problematik2), aber auch wegen des Umstandes, dass das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Liebhaberei zahlreiche Fragen offen gelassen hat3), zumal es zwar zur Rechtslage vor Erlassung der Liebhabereiverordnungen ergangen ist, jedoch auch Schlüsse für die derzeit geltende Rechtslage zulässt4), war die Reaktion des Verwaltungsgerichthofes auf die Judikatur der Verfassungsrichter absehbar: In seinem Erkenntnis vom 3. 7. 1996, 93/13/0171, hat der VwGH zur Rechtsfrage, welche Anforderungen an eine Betätigung zu stellen sind, damit ihre wirtschaftlichen Ergebnisse als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd§ 2 Abs 3 Z 6 EStG beurteilt werden können, in sehr ausführlicher Weise Stellung genommen; insbesondere ist er zur Ansicht gelangt, dass seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik nicht einheitlich erfolgt sei. Im weiteren weicht die gem § 13 Abs 1 Z 2 VwGG in einem verstärkten Senat ergangene Entscheidung von den bisherigen Beurteilungsgrundsätzen des Höchstgerichtes betreffend die Frage des Vorliegens von Liebhaberei bei Vermietung ab. Wegen der entscheidenden Bedeutung dieses Erkenntnisses sollen nun seine Kernaussagen dargestellt und, vor allem in Hinblick auf deren Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis, analysiert werden.