Eine Übertragung stiller Reserven auf Beteiligungen und Forderungswertpapiere ist nach dem StrukturanpassungsG 1996 nicht mehr zulässig. Ausleihungen und obligationenähnliche Genussrechte fallen allerdings nicht unter die Ausschlussklausel.
Eine Übertragung stiller Reserven auf Beteiligungen und Forderungswertpapiere ist nach dem StrukturanpassungsG 1996 nicht mehr zulässig. Ausleihungen und obligationenähnliche Genussrechte fallen allerdings nicht unter die Ausschlussklausel.