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Der PKW-Abstellplatz als SachbezugEine Anmerkung zur Sachbezugsverordnung

SteuerrechtPeter Farmer, Peter PülzlRdW 1996, 435 Heft 9 v. 15.9.1996

Nach der Verordnung zur bundeseinheitlichen Bewertung bestimmter Sachbezüge1)1) BGBl 1992/642 idF BGBl 1996/274 (AÖF 1992/324 und AÖF 1996/101). ist für die unentgeltliche Nutzung eines arbeitgebereigenen PKW-Abstellplatzes2)2)Die Verordnung spricht allgemein von „Kraftfahrzeug“. Gemeint wird wohl nur ein Abstellplatz für einen PKW sein. Eine Gleichbehandlung eines PKW-Abstellplatzes mit jenem eines Motorrades ist wohl nicht denkbar. Der Erlass (abgedruckt in diesem Heft auf S 437) beschränkt daher den Kfz-Begriff auf mehrspurige Kraftfahrzeuge (anders noch Nolz/Loukota, Die steuerliche Strukturanpassung, Wien 1996, Tz 90). Eine weitere Differenzierung erfolgt allerdings nicht; der Abstellplatz für einen Sattelschlepper wäre nach dem Erlass daher auch mit 200 S zu bewerten. durch den Arbeitnehmer bei diesem ein Sachbezug von 200 S als steuerpflichtige Einnahme anzusetzen. Ein Sachbezug liegt nach der Verordnung allerdings nur dann vor, wenn der PKW während der Betriebszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstellplatz des Arbeitgebers geparkt werden kann.

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