§ 95 ArbVG
§ 18 BPG
1. Für eine Wohlfahrteinrichtung iSd § 95 ArbVG ist wesentlich, dass eine gewisse Institutionalisierung vorliegt und dem Betriebsrat das Recht zukommt, an der Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtung teilzunehmen.
2. Träger der Gleichbehandlungspflicht ist einzig und allein der jeweilige AG.