§ 101 ArbVG
§ 32 DO A (der Sozialversicherungsträger), § 33 DO A (der Sozialversicherungsträger), § 36 DO A (der Sozialversicherungsträger)
Liegt für den AG ein wichtiger Grund zur Versetzung, nämlich Unfähigkeit des AN zur Leistung der bisherigen Dienste, vor, so ist bei einem unkündbaren AN eine vertragsändernde Versetzung ohne Zustimmung des AN zulässig, wobei durch eine Interessenabwägung eine für beide Teile tragbare Lösung gesucht werden muss.