§ 1 KO, § 19 KO, § 20 KO, § 81 KO, § 103 Abs 1 KO, § 110 KO
§ 226 ZPO
§ 1422 ABGB
In der Forderungsanmeldung muss der Rechtstitel und der darauf entfallende Betrag angegeben werden; werden mehrere Forderungen angemeldet, so sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso wie die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen.