§ 7 UWG
Art 10 MRK
Der Schutz der freien Meinungsäußerung gilt nicht nur für solche, die nicht als problematisch aufgefasst werden, sondern gerade auch für solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Der Schutz umfasst Tatsachenäußerungen ebenso wie Meinungskundgaben.