§ 2 UWG
Bei der Werbung mit „Statt“-Preisen ist wegen der suggestiven Wirkung dieser Werbeform ein strenger Maßstab anzulegen. Eine unauffällige Erläuterung des Vergleichspreises im Kleinstdruck - noch dazu senkrecht zum übrigen Text - ist nicht ausreichend deutlich, insbes wenn der erklärende Hinweis nur bei gezielter Suche nach Auffalten des Prospektes zu entdecken ist.