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Ein Wohnungsfruchtnießer kann nur Untermietverträge abschließen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 406 Heft 9 v. 15.9.1996

§ 509 ABGB, § 521 ABGB
§ 2 MRG

Nur der Fruchtnießer der ganzen Liegenschaft, nicht aber der bloß an einer Wohnung Fruchtgenussberechtigte kann einen Hauptmietvertrag abschließen.

Von § 2 Abs 3 MRG sollte jedes Rechtsgeschäft, das dem Strohmann die Stellung eines Untervermieters verschafft, erfasst werden. Unter diese Bestimmung können daher auch von einem Wohnungsfruchtnießer abgeschlossene „Untermietverträge“ fallen.

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