§ 26 Abs 1 BAO
§ 1 EStG
1. Wird einem ausländischen Steuerpflichtigen, der im Inland eine Geschäftsführungsfunktion ausübt, von seiner Mutter eine inländische Wohnung - wenn auch immer wieder aber lediglich - tatsächlich überlassen, so ist mangels eigener Verfügungsgewalt nicht von einem „Beibehalten“ der Wohnung, also nicht von einem inländischen Wohnsitz auszugehen.