§ 27 Z 4 AngG
§ 82 lit f GewO
§ 32 Abs 1 FrG
Die Unterlassung der Verständigung des AG von einer Dienstverhinderung (verweigerte Einreise nach Österreich) steht der Annahme eines Rechtfertigungsgrundes insb dann nicht entgegen, wenn die Arbeit des AN nicht besonders dringlich war.