§ 82 lit d GewO
Auch wenn ein Kunde des AG den Vorfall (Entwendung von Zuckerln) beobachtet, kann aus der mangelnden Schuldintensität, dem geringen Wert der Sache, den gesamten Umständen, unter denen die Tat begangen wurde und einer langjährig unbeanstandeten Tätigkeit des AN die Entlassung nicht gerechtfertigt sein.