§ 2 AnfO, § 8 AnfO
§ 364c ABGB,
§ 226 PO
§ 1 EO
Art 6 Abs 1 EMRK
Grundsätzlich ist jedwede Erweiterung der Möglichkeiten des Gläubigers zum Zugriff auf Vermögen des Schuldners aufs erste als befriedigungstauglich zu beurteilen. Das liegt besonders bei der Beseitigung der Rückwirkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes nahe.