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§ 21 KO

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 364 Heft 8 v. 15.8.1996

§ 17 KO, § 21 KO
§ 355 HGB

§ 21 Abs 1 KO ermöglicht dem MV nur den Rücktritt von einem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag. Hat demnach der Gemeinschuldner den Vertrag vollständig erfüllt, scheidet ein Vertragsrücktritt des MV aus. Das hat dann aber auch zur Folge, dass der MV vom Vertragspartner des Gemeinschuldners die volle Gegenleistung einfordern kann. Lediglich der Rücktritt beschränkt ihn auf einen Bereicherungsanspruch.

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