§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO
§ 25 Abs 6 UWG
§ 74 EO, § 78 EO
Der obsiegende Kläger muss - als Auftraggeber des für die Veröffentlichung ausgewählten Mediums - in aller Regel die Veröffentlichungskosten zunächst selbst bezahlen, kann aber dann deren Ersatz vom Beklagten verlangen.