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Verwertung von GmbH-Geschäftsanteilen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 360 Heft 8 v. 15.8.1996

§ 76 GmbHG
§ 17 EO, § 35 EO, § 37 EO, § 39 EO, § 331 EO, § 332 EO
§ 367 ABGB, § 466 ABGB

Die Verwertung von GmbH-Geschäftsanteilen geschieht ausschließlich durch Verkauf (§ 332 EO). Hiebei ist die Bestimmung des § 74 Abs 4 GmbHG zu beachten.

Bei zulässiger Veräußerung eines gepfändeten GmbH-Geschäftsanteiles bleibt das Pfandrecht auch gegenüber dem gutgläubigen Erwerber aufrecht, wirksam ausgesprochene Verbote bleiben ihm gegenüber aufrecht; er hat auch - ohne als Verpflichteter in das Exekutionsverfahren einbezogen zu werden und ohne Klage nach § 17 Abs 2 EO - den exekutiven Zugriff auf den Anteil zu dulden.

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