§ 76 GmbHG
§ 17 EO, § 35 EO, § 37 EO, § 39 EO, § 331 EO, § 332 EO
§ 367 ABGB, § 466 ABGB
Die Verwertung von GmbH-Geschäftsanteilen geschieht ausschließlich durch Verkauf (§ 332 EO). Hiebei ist die Bestimmung des § 74 Abs 4 GmbHG zu beachten.
Bei zulässiger Veräußerung eines gepfändeten GmbH-Geschäftsanteiles bleibt das Pfandrecht auch gegenüber dem gutgläubigen Erwerber aufrecht, wirksam ausgesprochene Verbote bleiben ihm gegenüber aufrecht; er hat auch - ohne als Verpflichteter in das Exekutionsverfahren einbezogen zu werden und ohne Klage nach § 17 Abs 2 EO - den exekutiven Zugriff auf den Anteil zu dulden.