§ 46a Abs 4 MRG erlaubt dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen eine stufenweise Anhebung des Mietzinses für Geschäftsraummieten, die vor dem 1. 1. 1968 mit juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts geschlossen wurden. Der OGH hat nunmehr klargestellt, dass das Mietverhältnis auch noch im Anhebungszeitpunkt mit einer solchen Gesellschaft bestehen muss.