Bekanntlich war es aufgrund einer Entscheidung des deutschen BGH auch in Österreich als Wahlrecht anerkannt, dass das Mutterunternehmen den Gewinn eines Tochterunternehmens bereits in seinen Jahresabschluss phasengleich aufnehmen kann, wenn vor Aufstellung des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens jener des Tochterunternehmens bereits festgestellt ist (vgl bloß Gassner/Göth in Straube, HGB-RLG § 231 Rz 40). Dieses Wahlrecht wurde im Hinblick auf die Regelung des Realisationsprinzips in Art 31 Abs 1 der 4. EU-RL vom BGH in Zweifel gezogen. Mit Beschluss vom 21. 7. 1994 (EuZW 1994, 735) hat er im Rahmen eines Vorabentscheidungsbeschlusses dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es gegen diese Richtlinie Verstoße, wenn der Gewinnanspruch, der dem Unternehmen gegenüber einer GmbH zusteht, an der es allein beteiligt ist und für die die Vermutung der Abhängigkeit nicht widerlegt ist, unter der Voraussetzung bereits zum Stichtag des Jahresabschlusses der abhängigen Gesellschaft als zum Vermögen des allein oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmens gehörig angesehen und damit phasengleich aktiviert werden kann, wenn die Geschäftsjahre beider Unternehmen deckungsgleich sind und die Gesellschafterversammlung der abhängigen GmbH über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung zu einem Zeitpunkt beschließt, in dem die Prüfung des Jahresabschlusses des allein beteiligten Unternehmens noch nicht abgeschlossen ist.