Die in § 117 Abs 7 Z 2 EStG 1988 in der Fassung der Regierungsvorlage des Strukturanpassungsgesetzes 1996 vorgesehene Möglichkeit der Verschiebung der Steuerpflicht bei Vorliegen eines Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinnes vom Jahr 1996 oder 1997 in das Jahr 1998 kann bei Vorliegen von in diesen beiden Jahren steuerunwirksamen Verlustvorträgen nur auf die drei genannten Tatbestände bezogen werden. Die Möglichkeit der Verschiebung steht natürlichen Personen und Körperschaften aller Art offen, wenn eine Betriebs-, Teilbetriebs- oder Mitunternehmeranteilsveräußerung oder ein entsprechender Aufgabetatbestand vorliegt oder ein Fall der Liquidationsbesteuerung iSd § 19 KStG 1988 in das Jahr 1996 oder 1997 fällt. Unter den Begriff des „Veräußerungsgewinnes“ kann im Zusammenhang mit den übrigen in dieser Gesetzesstelle verwendeten Begriffen keinesfalls die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter, wie eine Liegenschaft oder eine Beteiligung an einer Körperschaft, fallen.