§ 10 Abs 8 EStG
Die Verlustklausel des § 10 Abs 8 EStG 1988 stellt eine Maßnahme der Einkommensermittlung dar. Die Gewinnermittlung bleibt hievon unberührt (vgl Gewinnermittlungsrichtlinien 1989, Pkt 5.1.1. Abs 1; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 10, Tz 80; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 10 Tz 79). Als Maßnahme der Einkommensermittlung lässt die Verlustklausel die Höhe der in die Bemessungsgrundlage als Spruchbestandteil einfließenden Einkünfte unberührt.