§ 1293 ABGB, § 1358 ABGB
§ 51 ASVG
In den Lohnfortzahlungsfällen handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch des Dienstnehmers, der im Wege der Legalzession auf den Dienstgeber übergeleitet wird.
Der Dienstgeber hat auch Anspruch auf Ersatz der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, da es sich dabei um eine zum Bruttolohn hinzutretende Leistung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer und damit um einen Vorteil handelt, der diesem kraft gesetzlicher Bestimmung aus seiner Arbeit zufließt. Die auf den fortgezahlten Lohn entfallenden Anteile an der Lohnsummensteuer, den Dienstgeberbeiträgen zum Familienbeihilfenausgleichsfonds und der Kammerumlage sind hingegen als mittelbare Schäden des Dienstgebers nicht ersatzfähig, da sie nicht im spezifischen Interesse des jeweiligen Dienstnehmers erbracht werden und daher auch nicht im weiteren Sinn zu seinem Erwerb gezählt werden können.