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Zur Haftung für „Altlasten“ beim Grundstückskauf

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 307 Heft 7 v. 15.7.1996

§ 871 ABGB, § 922 f ABGB, § 928 ABGB, § 1295 ABGB, § 1311 ABGB
§ 18 AWG
§ 17 ALSG
§ 83 GewO

Ein Gewährleistungsverzicht kann nur bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers angefochten werden. Er ist restriktiv auszulegen und umfasst daher nicht den Verzicht auf den durch den Mangel verursachten Schaden.

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