§ 871 ABGB, § 922 f ABGB, § 928 ABGB, § 1295 ABGB, § 1311 ABGB
§ 18 AWG
§ 17 ALSG
§ 83 GewO
Ein Gewährleistungsverzicht kann nur bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers angefochten werden. Er ist restriktiv auszulegen und umfasst daher nicht den Verzicht auf den durch den Mangel verursachten Schaden.