§ 861 ABGB, § 1295 ABGB
Niemand ist verpflichtet, einen Vertrag nur deshalb abzuschließen, weil er Vorverhandlungen bestimmten Inhaltes geführt hat. Ein „In-Sicherheit-Wiegen“ macht aber ersatzpflichtig, wenn der Schutzpflichtige erkennen kann, dass der Partner im Vertrauen auf den Abschlusswillen Aufwendungen macht.