In Fortführung seiner Grundsatzentscheidung zu den Schadenersatzansprüchen des Dienstgebers in den Lohnfortzahlungsfällen (RdW 1994, 243) hat der OGH nunmehr ausgesprochen, dass der Schädiger zwar für den Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung, nicht aber für die auf den fortgezahlten Lohn entfallenden Anteile an der Lohnsummensteuer, den Dienstgeberbeiträgen zum Familienbeihilfenausgleichsfonds und der Kammerumlage haftet.