Der Steuerpflichtige wollte Akteneinsicht nehmen, um zu prüfen, ob er einen Amtshaftungsanspruch geltend machen kann. Das Finanzamt wies den Antrag ab, weil die Einsicht keinen abgabenrechtlichen Interessen diente. Dies zurecht, doch kann der Steuerpflichtige sein Ziel mit einem Antrag auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz erreichen.