§ 25 Abs 1 KO, § 46 Abs 1 KO
Gem § 46 Abs 1 Z 3 KO sind nur die Forderungen der AN auf laufendes Entgelt (inkl Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Konkurseröffnung Masseforderungen, Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind gem § 25 Abs 1 KO Konkursforderungen, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 46 Abs 1 Z 4 und 5 KO gegeben sind.