Das IRÄG 1994 ließ die Frage unbeantwortet, wie Beendigungsansprüche aufgrund von Austritten zu behandeln sind, die vor Eintritt der Austritts- oder Kündigungsmöglichkeit nach § 25 KO erfolgten. Ebenso blieb diese Frage für die Versäumung des nach § 25 KO zur Verfügung stehenden Zeitraumes offen.
Wien