§ 210 EO, § 211 EO
§ 49 KO, § 119 KO, § 125 KO
Nicht pfandrechtlich sichergestellte und nicht betriebene Ansprüche müssen im Versteigerungsverfahren immer angemeldet werden.
Bei verbücherten Liegenschaften muss der Rang des angemeldeten Anspruches als Vorzugspost nur dann zugegeben werden, wenn für diese Forderung auch ein Pfandrang besteht.