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Zur Verjährung bei künftigen, aber voraussehbaren Schäden

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 261 Heft 6 v. 15.6.1996

§ 1489 ABGB

Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des Primär- oder Erstschadens) zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber auch dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann.

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