§ 1489 ABGB
Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des Primär- oder Erstschadens) zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber auch dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann.