Während der Steuerpflichtige im Finanzstrafverfahren schweigen und straflos auch falsche Angaben machen kann, ist er im Abgabenverfahren gleichzeitig zur Offenlegung und Wahrheit verpflichtet. Verletzt er seine Offenlegungspflicht, können gegen ihn Zwangsstrafen verhängt werden. Hier besteht ein Widerspruch oder jedenfalls ein Spannungsfeld zwischen Pflichten und Rechten. Das Schweizer Bundesgericht hat bei vergleichbarer Rechtslage der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Abgabenverfahren trotz des Schweigerechts im Finanzstrafverfahren den Vorrang eingeräumt. Ansonsten wäre das Steuersystem ernsthaft in Frage gestellt und müsste bereits das Abgabenverfahren nach strafprozessualen Grundsätzen ablaufen.