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„Klientenstock“ als Teilbetrieb eines Wirtschaftstreuhänders

SteuerrechtJosef Schuch, Gerald ToiflRdW 1996, 219 Heft 5 v. 15.5.1996

Der Klientenstock gilt als Teilbetrieb eines Wirtschaftstreuhänders - er kann daher auch Gegenstand einer Einbringung oder Spaltung iSd UmgrStG sein.

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