§ 23 AngG, § 29 AngG
§ 25 KO
Der Masseverwalter ist gem § 25 Abs 1 KO berechtigt, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung als auch der Abfertigung ist dieser (fiktive) Kündigungstermin zugrundezulegen.