§ 13 KSchG
§ 862 ABGB, § 862a ABGB
Bei einem mit einer Bank geschlossenen Darlehensvertrag, der die Rückzahlung der erhaltenen Darlehensvaluta nach 10 Jahren und bis dahin regelmäßige vierteljährliche Verzinsung vorsieht, gehört die Zahlung der laufenden Zinsen zur Hauptschuld des Darlehensnehmers und stellt nicht nur eine vertragliche Nebenverpflichtung dar; es kann daher für den Fall der Nichtzahlung von Zinsen Terminsverlust vereinbart werden.